Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.14. RS 2016/04
Ziff. 1.1.14. RS 2016/04, Beginn und Ende einer Elternzeit
(1) Zur Prüfung und Feststellung der weiteren Mitgliedschaft bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V haben Arbeitgeber den Beginn und das Ende der Elternzeit der zuständigen Krankenkasse zu melden. Diese Meldepflichten bestehen auch bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern zur Prüfung und Feststellung der beitragspflichtigen Einnahme nach § 240 SGB V.
(2) Eine Meldepflicht entsteht nur bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern; zudem sind Elternzeit-Meldungen ausschließlich gegenüber einer Krankenkasse abzugeben. Die Elternzeit-Meldungen sind nicht abzugeben bei geringfügig Beschäftigten.
(3) Wie bei einer Unterbrechungsmeldung entsteht die Meldepflicht grundsätzlich erst, sofern die entgeltliche Beschäftigung durch die Inanspruchnahme der Elternzeit mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. Diese Kalendermonatsfrist gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse ist. Damit wird sichergestellt, dass die Beitragsberechnung und der Beitragsbescheid auch bei Elternzeiten von weniger als einem Kalendermonat zeitnah geändert werden können. Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern sind insoweit auch Zeiten einer Elternzeit von weniger als einem Kalendermonat zu melden.
(4) Die Meldung der Elternzeit ist ein Novum, da erstmalig der Beginn und das Ende einer Fehlzeit im Arbeitgeber-Meldeverfahren zu melden ist und nicht wie bislang die Fehlzeit als Meldetatbestand eine Unterbrechungsmeldung auslöst. Insoweit sind die Elternzeit-Meldungen mit dem gesonderten Datensatz Fehlzeit (DSFZ) zusätzlich zu den bestehenden Meldungen abzugeben.
Inhalt der Meldungen
(5) Die Beginn-Meldung und die Ende-Meldung erhalten die Abgabegründe 17 und 37 in Anlehnung an die Abgabegründe für An- und Abmeldungen. Als Ordnungskriterium für die Identifizierung des Arbeitnehmers ist in den Elternzeit-Meldungen die Versicherungsnummer (VSNR) anzugeben. Für eine fehlerfreie systemseitige Zuordnung eingehender Meldungen sind zusätzlich zur VSNR die Daten zum Namen und zur Anschrift des Arbeitnehmers in den Meldungen (mit den Datenbausteinen Name und Anschrift) sowie das Aktenzeichen-Verursacher aus der der Elternzeit zugrundeliegenden Beschäftigungsmeldung in den Elternzeit-Meldungen anzugeben. Sofern im Einzelfall bei Abgabe der Meldung noch keine VSNR durch die Datenstelle der Rentenversicherung vergeben wurde, sind in der Elternzeit-Meldung zusätzlich die Daten zur Geburt (Datenbaustein Geburtsdaten) erforderlich.
Meldung über den Beginn und das Ende der Elternzeit
(6) In der Beginn-Meldung ist das Datum des Beginns der Elternzeit anzugeben. Die Meldung über den Beginn der Elternzeit ist eine in die Zukunft gerichtete Aussage, die bis zur Abgabe der Meldung über das Ende der Elternzeit gilt. Dies entspricht dem methodischen Ansatz bei der Abgabe einer Anmeldung aus Anlass der Aufnahme der Beschäftigung.
(7) Bei langen Elternzeiträumen von mehreren Jahren bleibt es den Krankenkassen unbenommen, nach Ablauf der grundsätzlichen Höchstdauer der Elternzeit (aktuell 3 Jahre pro Kind) den Arbeitgeber zu kontaktieren.
(8) Die Ende-Meldung enthält den Beginn aus der Beginn-Meldung und ein Ende-Datum. Dies gilt auch, sofern die Elternzeit über den 31. 12. eines Jahres hinaus besteht. Bei einer Ende-Meldung dieser Elternzeit ist das ursprüngliche Beginn-Datum der Elternzeit als Datum für den Beginn-Zeitraum dieser Meldung maßgebend. Es sind insoweit keine "Elternzeit-Jahresmeldungen" abzugeben.
Krankenkassenwechsel während Elternzeit
(9) Bei einem Krankenkassenwechsel ist zum Zeitpunkt des Wechsels gegenüber der neuen Krankenkasse eine Beginn-Meldung abzugeben. Die Abgabe einer Ende-Meldung an die bisherige Krankenkasse ist nicht erforderlich.
Aufgabe der Beschäftigung während Elternzeit
(10) Endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist zusätzlich zur Abmeldung eine Ende-Meldung mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben.
Temporäre mehr als geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber
(11) Sofern während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird, endet der Erfüllungszweck der Meldepflicht (Wegfall des mitgliedschaftserhaltenden Tatbestandes nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern bzw. keine Besonderheiten bei der Beitragsberechnung nach § 240 SGB V bezogen auf die Einnahme aus dem Beschäftigungsverhältnis des freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmers).
(12) Vor diesem Hintergrund ist ungeachtet der arbeitsrechtlich vereinbarten und dem Grunde nach weiterhin bestehenden Elternzeit bei einer temporären Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber eine Ende-Meldung abzugeben. Der anzugebende Meldezeitraum endet mit dem Tag vor Aufnahme der Beschäftigung. Bei Beendigung der temporären mehr als geringfügigen Beschäftigung ist eine Beginn-Meldung abzugeben, sofern weiterhin oder erneut Elternzeit besteht.
Temporäre geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber
(13) Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber während der Elternzeit entstehen hingegen keine Meldepflichten hinsichtlich der Elternzeit, da die Krankenkassen in diesen Fällen keinen (signifikanten) Informationsbedarf haben.
Übergangsregelung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Meldepflicht
(14) Bei Arbeitnehmern, die sich über den 31. 12. 2023 hinaus in Elternzeit befinden, ist zum Ende dieser Elternzeit keine Ende-Meldung abzugeben. Diese Bestandsfälle sind bilateral zwischen den Beteiligten zu klären. Die Meldepflicht entsteht insoweit erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 1. 1. 2024 beginnen.
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