Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.6. RS 2016/04
Ziff. 2.6. RS 2016/04, Ausstellung eines Versicherungsnummernachweises
Beantragt ein Versicherter die Ausstellung eines Versicherungsnummernachweises bei der Einzugsstelle, weil er zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist, leitet diese den DSME mit dem Datenbaustein Versicherungsnummernachweis (DBSV) an die DSRV. Die Ausstellung eines Versicherungsnummernachweises wird von der Rentenversicherung veranlasst.
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