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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.7. RS 2016/04
Ziff. 3.7. RS 2016/04, Aufklärung von Unstimmigkeiten im Konto des Versicherten
Werden bei der Aufnahme von Daten in das Konto des Versicherten Unstimmigkeiten festgestellt (z. B. unzulässige Zeitüberschneidungen), hat der zuständige Rentenversicherungsträger — ggf. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Einzugsstelle — die Sachaufklärung vorzunehmen.
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