Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4.4.1. RS 2016/04
Ziff. 4.4.4.1. RS 2016/04, Heimarbeiter/Hausgewerbetreibende
(1) Wegen Abgrenzungsschwierigkeiten sind Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende bei der Frage der Betriebsnummernzuteilung einheitlich zu behandeln. Erstattet der Auftraggeber die Meldungen für einen Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden, so ist in den Meldungen die Betriebsnummer des Auftraggebers anzugeben.
(2) Erstattet der Auftraggeber keine Meldungen, so sind für den genannten Personenkreis auf Antrag der Krankenkasse individuelle Betriebsnummern zuzuteilen, wenn die Versicherten hinsichtlich der Erstattung der Meldungen Arbeitgeberfunktion erfüllen.
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