Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5. RS 2016/04
Ziff. 5. RS 2016/04, Lohnnachweisverfahren zur Unfallversicherung
(1) Grundlagen für das Lohnnachweisverfahren zur Unfallversicherung sind § 165 SGB VII sowie die §§ 99 ff. SGB IV, außerdem die DEÜV, die "Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV" und dieses Rundschreiben.
(2) Nähere Einzelheiten bestimmt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in einer Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung (siehe www.dguv.de/uv-meldeverfahren).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service