Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.4.1. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.4.1. RS 2022/06, Anspruchsvoraussetzungen für das Übergangsgeld
(1) Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben können körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigte Personen erhalten, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.
(2) Auch die Bundesagentur für Arbeit ist ein zuständiger Träger für die berufliche Rehabilitation, sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.
(3) Wer an einer behindertenspezifischen Bildungsmaßnahme teilnimmt, erhält Leistungen zum Lebensunterhalt, zu denen auch das Übergangsgeld gehört. Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht nach § 119 SGB III in Verb. mit § 120 SGB III, wenn Versicherte innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme
- - mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben oder
- - die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen und Leistungen beantragt haben.
(4) Für behinderte Menschen ohne Vorbeschäftigungszeit, die die o. a. Voraussetzungen nicht erfüllen können, gelten nach § 121 SGB III besondere Bestimmungen.
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