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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.6.5.1. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.6.5.1. RS 2022/06, Zuschuss-Wintergeld
(1) Um den Anreiz zur Flexibilisierung von Arbeitszeit und zum Ansparen von Arbeitszeitguthaben für Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen und witterungsbedingten Gründen zu erhöhen, erhalten Arbeitnehmende als Bonus ein Zuschuss-Wintergeld von 2,50 EUR für jede ausgefallene Arbeitsstunde, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und dadurch die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird (§ 102 Absatz 1 und 2 SGB III).
(2) Das Zuschuss-Wintergeld ist lohnsteuerfrei und daher kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 3 Nummer 2 EStG, § 1 SvEV).
(3) Die Krankengeldberechnung erfolgt dabei wie gehabt nach § 47 SGB V, da die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird.
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