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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.10.3. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.10.3. RS 2022/06, Freistellung der Arbeitnehmenden von der Arbeit
(1) Das BSG hat durch Urteile vom 26. 11. 1985 — 12 RK 51/83 und 12 RK 16/85 — entschieden, dass der Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich nicht dadurch berührt wird, dass über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs [jetzt Insolvenz] eröffnet wird, wobei das Beschäftigungsverhältnis allerdings längstens bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung fortbesteht. Dies hat zur Folge, dass auch die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund der Beschäftigung selbst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. nach Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse bis zur rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses — längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber — fortbesteht. Dabei ist unerheblich, ob
- - der Insolvenzverwalter die Beschäftigungsverhältnisse vor oder nach Betriebsstilllegung kündigt und die Arbeitnehmenden bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellt oder
- - die Arbeitnehmenden sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und Arbeitslosengeld erhalten.
(2) Für die vom Insolvenzverwalter weiterbeschäftigten bzw. freigestellten oder vom Insolvenzverwalter neu eingestellten Arbeitnehmenden gilt der Insolvenzverwalter als Arbeitgeber (vgl. Urteile des LSG Schleswig-Holstein vom 31. 8. 1955 — L 5 V 37/55 — und des OLG Hamm vom 5. 3. 1969 — 4 Ss 1625/68 — ).
(3) In Fällen, in denen die Arbeitnehmenden bereits vor dem Insolvenztag sowohl von der Arbeit freigestellt werden als auch bereits eine neue Beschäftigung aufnehmen, besteht die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entsprechend den vom BSG aufgestellten Grundsätzen ebenfalls längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber fort.
(4) Solange die Versicherungspflicht und somit die Mitgliedschaft fortbesteht, können diesbezügliche Ansprüche aus der Mitgliedschaft abgeleitet werden.
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