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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.10.4. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.10.4. RS 2022/06, Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldanspruch im Krankheitsfall
(1) Nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (in der Regel Entgeltfortzahlung) erhalten. Kann der Arbeitgeber aufgrund Zahlungsunfähigkeit die Entgeltfortzahlung nicht leisten, liegt der Ruhenstatbestand nicht vor und die Arbeitnehmenden erhalten Krankengeld von der Krankenkasse.
(2) Sofern während eines Insolvenzgeld-Zeitraums Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt wurde, ist vorsorglich ein Erstattungsanspruch an die Agentur für Arbeit nach § 104 SGB X zu stellen. Der Anspruch besteht aber nur, wenn sich später herausstellt, dass das Krankengeld während eines Zeitraums gezahlt wurde, in dem ein Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 165 SGB III bestand. Dieser Erstattungsanspruch besteht für die Dauer der eigentlichen Entgeltfortzahlung, längstens jedoch bis zum Tag des Insolvenzereignisses.
(3) Zeitgleich zum vorgenannten Erstattungsanspruch sollte nach § 115 SGB X unverzüglich ein Erstattungsanspruch beim Arbeitgeber und beim Insolvenzverwalter als Masseanspruch geltend gemacht werden, um von der Agentur für Arbeit nicht erstattetes Krankengeld für die Zeit zwischen dem Insolvenzereignis und dem rechtlichen Entgeltfortzahlungsende geltend zu machen. Ebenso ist Krankengeld, das für eine Zeit gezahlt wurde, die mehr als 3 Monate vor dem Insolvenzereignis liegt und für die eigentlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand, entweder als Masseanspruch oder als normale Insolvenzforderung geltend zu machen.
Beispiel 21: AU im Insolvenzzeitraum ohne Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers
Insolvenzereignis | 1. 10. |
Insolvenzgeld-Zeitraum | 1. 7. bis 30. 9. |
Arbeitsunfähigkeit | 15. 8. bis 4. 10. |
Arbeitsunfähigkeit festgestellt am | 15. 8. |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis | 25. 9. |
Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung nicht erbringen |
Ergebnis:
Die Krankenkasse zahlt ab 15. 8. Krankengeld. Die Krankenkasse meldet den Erstattungsanspruch an den Arbeitgeber und Insolvenzverwalter nach § 115 SGB X für den Entgeltfortzahlungszeitraum (15. 8. bis 25. 9.) an. Die Krankenkasse meldet den Erstattungsanspruch an die Agentur für Arbeit für den Entgeltfortzahlungszeitraum (15. 8. bis 25. 9.) an. Ab 26. 9. besteht der reguläre Anspruch auf Krankengeld.
Beispiel 22: AU im Insolvenzzeitraum ohne Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers
Insolvenzereignis | 1. 10. |
Insolvenzgeld-Zeitraum | 1. 7. bis 30. 9. |
Arbeitsunfähigkeit | 2. 9. bis 4. 10. |
Arbeitsunfähigkeit festgestellt am | 2. 9. |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis | 4. 10. |
Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung nicht erbringen. |
Ergebnis:
Die Krankenkasse zahlt ab 2. 9. Krankengeld. Die Krankenkasse meldet den Erstattungsanspruch an den Arbeitgeber und Insolvenzverwalter nach § 115 SGB X für den Entgeltfortzahlungszeitraum (2. 9. bis 4. 10.) an. Die Krankenkasse meldet den Erstattungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit bis zum Tag vor dem Insolvenzereignis am 1. 10., d. h. bis zum 30. 9., an.
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