Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.1.2.1.1. RS 2022/06
Ziff. 3.1.1.1.2.1.1. RS 2022/06, Vermögenswirksame Leistungen/Arbeitnehmer-Sparzulage
Vermögenswirksame Leistungen — unabhängig davon, ob es sich um vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen nach § 2 Absatz 1 VermBG oder um vermögenswirksame Teile des Arbeitsentgelts nach § 11 Absatz 1 VermBG handelt — gehören zum laufenden Arbeitsentgelt und sind dementsprechend zu berücksichtigen. Die Arbeitnehmenden-Sparzulage nach § 13 Absatz 1 VermBG ist nicht als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
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