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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.2.1.2.1.2.2. RS 2022/06
Ziff. 3.1.2.1.2.1.2.2. RS 2022/06, Schätzung des Arbeitsentgelts
(1) Sofern bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4-wöchiger Dauer noch nicht vorliegt, weil das Arbeitsverhältnis erst während eines laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, ist das Arbeitsentgelt zu schätzen (BSG, Urteil vom 30. 5. 2006 — B 1 KR 19/05 R —). Ausgangspunkt für die Schätzung sind dabei in erster Linie die von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen und praktizierten Vereinbarungen über die Höhe des Arbeitsentgelts.
(2) Liegt ein vereinbartes Monatsgehalt vor, ist dieses der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen (siehe 3.1.2.1.2.1.1), da grundsätzlich von einer hinreichenden Aussagekraft auszugehen ist.
(3) Liegen auch variable Lohnbestandteile vor, welche aufgrund von individuellen Vereinbarungen voraussichtlich regelmäßig geleistet werden, sind diese bei der Schätzung entsprechend zu berücksichtigen. Das danach individuell geschätzte Arbeitsentgelt ist durch 30 zu teilen.
Beispiel 73: Schätzung der variablen Entgeltbestandteile
Aufnahme der Beschäftigung | 16. 1. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 4. 2. |
monatliche Entgeltabrechnung am 15. des Folgemonats | |
vereinbartes Monatsgehalt als Fixum | 2 000 EUR |
zuzüglich Provision (vergleichbarer Mitarbeiter) | 400 EUR |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Ergebnis:
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das vereinbarte Monatsgehalt zuzüglich der individuell geschätzten variablen Vergütung (hier: Provision) zugrunde zu legen.
Das Regelentgelt beträgt 80 EUR (2 400 EUR : 30 Tage).
(4) Bei einem Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis ist von einem neuen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Hinsichtlich der Berechnung des Regelentgelts gelten die vorgenannten Ausführungen.
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