Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1.3.3. RS 2022/06
Ziff. 4.1.3.3. RS 2022/06, Arbeitgeber- oder Krankenkassenwechsel
(1) Für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung stellt § 47 Absatz 2 Satz 6 SGB V nicht ausschließlich auf das aktuelle Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis ab. Daher sind Arbeitgeber- oder Krankenkassenwechsel innerhalb des 12-Monats-Zeitraums unerheblich.
(2) Daraus folgt, dass ggf. mehrere Arbeitgeber beitragspflichtige Einmalzahlungen zu bescheinigen haben. Aus der Gesamtsumme wird dann der Brutto-Hinzurechnungsbetrag ermittelt. Das erhöhte Krankengeld ist von der für den aktuellen Krankengeldfall zuständigen Krankenkasse zu zahlen. Das gilt auch, wenn die Krankenversicherungsbeiträge aus den zu berücksichtigenden Einmalzahlungen ausnahmslos an eine andere Krankenkasse entrichtet wurden.
(3) Die ehemaligen Arbeitgeber erhalten eine besondere Entgeltbescheinigung (siehe Anlage 1), da eine Meldung im Rahmen des Verfahrens zum Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV für ehemalige Arbeitgeber bisher nicht vorgesehen ist.
(4) Werden Einmalzahlungen — ggf. auch nur teilweise — durch den Arbeitgeber vom Beschäftigten zurückgefordert (z. B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses), dürfen diese Einmalzahlungen nicht bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt werden.
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