Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.6.2.2. RS 2022/06
Ziff. 6.6.2.2. RS 2022/06, Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung
(1) Wird das Krankengeld aus dem gekürzten Arbeitsentgelt berechnet, ist als (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 23c SGB IV ebenfalls das gekürzte Arbeitsentgelt anzusehen. Die das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (des gekürzten Arbeitsentgelts) um mehr als 50 EUR übersteigenden Zahlungen des Arbeitgebers sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V).
(2) Die Regelungen der §§ 23c SGB IV und 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V sollen sicherstellen, dass Versicherte durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht bessergestellt werden als im Falle der Arbeitsfähigkeit. Daher ist der Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 23c SGB IV vom Netto-Krankengeld (Brutto-Krankengeld abzüglich der daraus vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung) abzuziehen.
Beispiel 157: Krankengeld- und Sachbezug während der Arbeitsphase
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
volle Arbeitsleistung | 1. 1. bis 31. 6. |
bezahlte Freistellungsphase | 1. 7. bis 31. 12. |
Arbeitsunfähigkeit ab | 15. 3. |
Entgeltfortzahlung bis | 25. 4. |
Weitergewährter Sachbezug kalendertäglich | 10 EUR |
(Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt kalendertäglich | 30 EUR |
Brutto-Krankengeld kalendertäglich | 27 EUR |
Netto-Krankengeld kalendertäglich | 23,52 EUR |
Ergebnis:
Ab 26. 4. ist Krankengeld auf Basis des um 50 v. H. reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Das Netto-Krankengeld und die weitergewährten Sachbezüge (zusammen 33,52 EUR kalendertäglich) übersteigen das kalendertägliche (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt um 3,52 EUR. Dieser Betrag wird beitragspflichtig, weil dieser (3,52 EUR x 30 Tage = 105,60 EUR) mehr als 50 EUR das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt überschreitet. Das (Netto-)Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags der beitragspflichtigen Einnahme.
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