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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2. RS 2022/06
Ziff. 9.2. RS 2022/06, Maßgebender Krankengeldbetrag
Angepasst wird das "Brutto-Krankengeld". Für die Berechnung der Krankengeldanpassung wird der "Brutto-Krankengeldbetrag" zugrunde gelegt, auf den am Tage der Anpassung ein Anspruch besteht. Dies gilt auch, wenn Ruhens- oder Kürzungstatbestände nach § 49 Absatz 1 SGB V oder § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB V vorliegen. Für die Berechnung der Anpassung ist der ungekürzte Krankengeldbetrag heranzuziehen. Von dem neu errechneten Krankengeldbetrag ist dann wieder die Kürzung bzw. Anrechnung vorzunehmen.
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