Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 11.2.1. RS 2022/06
Ziff. 11.2.1. RS 2022/06, Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf das Krankengeld der Sozialen Entschädigung besteht gemäß § 47 Absatz 1 SGB XIV für Geschädigte bei einer durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursachten Arbeitsunfähigkeit oder bei einer wegen einer anerkannten Schädigungsfolge erforderlichen stationären Behandlung. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung erklärt die Regelungen zum Krankengeld nach dem SGB V für anwendbar, sieht aber entsprechend § 47 Absatz 2 bis 9 SGB XIV Sonderregelungen vor.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service