Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 11.2.1.2.2. RS 2022/06
Ziff. 11.2.1.2.2. RS 2022/06, Geringfügig Beschäftigte sowie nach § 10 SGB V Familienversicherte
Nach § 44 SGB V besteht für geringfügig Beschäftigte und Familienversicherte nach § 10 SGB V kein Anspruch auf Krankengeld. Im Gegensatz zu den Regelungen im SGB V räumt der Gesetzgeber auch geringfügig Beschäftigten, sofern deren Beschäftigung nicht zur Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 SGB V führt, und den nach § 10 SGB V Versicherten nach § 47 Absatz 2 Nummer 3 SGB XIV einen Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung ein.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service