Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 12.7.3. RS 2022/06
Ziff. 12.7.3. RS 2022/06, Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen
Soweit und solange Begleitpersonen andere Entgeltersatzleistungen wie
- - Krankengeld nach § 44 SGB V,
- - Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V,
- - Kinderverletztengeld nach § 45 Absatz 4 SGB VII in Verb. mit § 45 SGB V,
- - Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV,
- - Mutterschaftsgeld,
- - Übergangsgeld (siehe Abschnitt 12.2.1.1.5.1) oder
- - Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit "Null" (100%ige Kurzarbeit), siehe Abschnitt 12.2.1.1.4.5) oder
- - Qualifizierungsgeld (siehe Abschnitt 12.2.1.1.4.8)
Aktionen
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
0800 2650800
Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formulare
Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
E-Mail-Service
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück