Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.3. RS 2024/06
Ziff. 6.3. RS 2024/06, Zuzahlung
(1) Eine Zuzahlung zu digitalen Gesundheitsanwendungen im Sinne von § 61 SGB V wurde vom Gesetzgeber nicht festgelegt.
(2) Zuzahlungen entstehen auch nicht im Zusammenhang mit den ggf. für eine digitale Gesundheitsanwendung vorgesehenen Begleitleistungen (z. B. im Bereich Heilmittel; vgl. Abschnitt 7.3).
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