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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2b SGB V
§ 2b SGB V, Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten
Überschrift geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
Bei den Leistungen der Krankenkassen ist geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
§ 2b eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
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