Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 132c SGB V
§ 132c SGB V, Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
§ 132c eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest.
Absatz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426).
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