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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 419 SGB V
§ 419 SGB V, Übergangsregelung zur Besetzung der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 79 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 2. Halbsatz findet keine Anwendung auf Vorstände, deren Mitglieder vor dem 3. 12. 2022 von der Vertreterversammlung wirksam gewählt wurden.
§ 419 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
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