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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 74a SGB X
§ 74a SGB X, Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren
§ 74a eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2258), neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).
(1) 1 Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihr derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als 6 Monate zurückliegt. 2 Die ersuchte Stelle ist über § 4 Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. 3 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2) 1 Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens dürfen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihren derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber übermitteln, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und das Ersuchen nicht länger als 6 Monate zurückliegt. 2 Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind über § 4 Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. 3 Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn
- 1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
- a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 ZPO genannten Stellen innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
- b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
- c) die Meldebehörde innerhalb von 3 Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist,
- 2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt,
- 3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist oder
- 4. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist.
Nummer 1 neugefasst und Nummer 2 eingefügt durch G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850), bisherige Nummern 2 und 3 wurden Nummern 3 und 4.
Nummer 3 geändert durch G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850).
Satz 1 geändert und Satz 5 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(3) 1 Ersucht ein Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a InsO die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung um Übermittlung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber der betroffenen Person, so dürfen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung diese Daten vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 im Einzelfall übermitteln, wenn versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse der betroffenen Person vorliegen. 2 Eine Übermittlung nach Satz 1 ist nur dann zulässig, wenn
- 1. eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 InsO nicht zustellbar ist und
- a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 ZPO genannten Stellen innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
- b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
- c) die Meldebehörde innerhalb von 3 Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
Buchstabe c geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1166).
- 2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht nachkommt oder
- 3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1166).
Absatz 3 angefügt durch G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850).
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