Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63 SGB XI
§ 63 SGB XI, Betriebsmittel
(1) Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden:
- 1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten,
- 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Finanzierung des Ausgleichsfonds.
(2) 1 Die Betriebsmittel dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat entfallenden Betrages der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Aufwendungen nicht übersteigen. 2 Bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der Pflegekasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage zuzuordnen sind. 3 Durchlaufende Gelder bleiben außer Betracht.
(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so anzulegen, dass sie für den in Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar sind.
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