Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 71 SGB XI
§ 71 SGB XI, Pflegeeinrichtungen
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
- 1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
- 2. ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
(3) 1 Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
- 1. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
- 2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
- 3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
- 4. Altenpflegerin oder Altenpfleger
Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830). Satz 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581). Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246). Satz 3 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 4 angefügt durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320), geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 5 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Satz 6 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 7 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind
- 1. stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
- 2. Krankenhäuser sowie
- 3. Räumlichkeiten,
- a) in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
- b) auf deren Überlassung das WBVG Anwendung findet und
- c) in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.
Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830), neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(5) 1 Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. 7. 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. 2 Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. 3 Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das BMG die Genehmigung im Einvernehmen mit dem BMAS erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von 2 Monaten, nachdem sie dem BMG vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
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