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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 116 SGB XI
§ 116 SGB XI, Kostenregelungen
§ 116 angefügt durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320). Absatz 1 gestrichen durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), bisherige Absätze 2 bis 4 wurden Absätze 1 bis 3.
(1) Die Prüfkosten bei Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79 sind als Aufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung nach dem 8. Kapitel zu berücksichtigen; sie können auch auf mehrere Vergütungszeiträume verteilt werden.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
(2) 1 Die Kosten der Schiedsstellenentscheidung nach § 115 Absatz 3 Satz 3 trägt der Träger der Pflegeeinrichtung, soweit die Schiedsstelle eine Vergütungskürzung anordnet; andernfalls sind sie von den als Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien gemeinsam zu tragen. 2 Setzt die Schiedsstelle einen niedrigeren Kürzungsbetrag fest als von den Kostenträgern gefordert, haben die Beteiligten die Verfahrenskosten anteilig zu zahlen.
(3) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu regeln. 2 In der Rechtsverordnung können auch Mindest- und Höchstsätze festgelegt werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Wirtschaftlichkeitsprüfer (§ 79) sowie der zur Zahlung der Entgelte verpflichteten Pflegeeinrichtungen Rechnung zu tragen.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
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