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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 309 StGB
§ 309 StGB, Missbrauch ionisierender Strahlen
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft.
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren.
(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren zu erkennen.
(6) 1 Wer in der Absicht,
- 1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,
- 2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder
- 3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen,
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