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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 315c StGB
§ 315c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
- 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
- a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
- b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
- nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
- 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
- a) die Vorfahrt nicht beachtet,
- b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
- c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
- d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
- e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
- f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
- g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
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