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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 101 StPO
§ 101 StPO, Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
(2) 1 Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Absatz 1 Nummer 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 2 Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.
(3) 1 Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. 2 Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(4) 1 Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle
- 1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
- 2. des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
- 3. des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
- 4. des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 5. des § 100c
- a) der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
- b) sonstige überwachte Personen,
- c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
- 6. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 7. des § 100h Absatz 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 8. des § 100i die Zielperson,
- 9. des § 110a
- a) die Zielperson,
- b) die erheblich mitbetroffenen Personen,
- c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
- 10. des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
- 11. des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
- 12. des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 13. des § 163g die Zielperson
Nummer 12 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
Nummer 13 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
(5) 1 Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 2 Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(6) 1 Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen 12 Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. 2 Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. 3 Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 4 Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 5 Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist 6 Monate.
(7) 1 Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. 2 Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu 2 Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. 3 Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. 4 Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.
(8) 1 Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. 2 Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 3 Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.
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