Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 Zm-RL
§ 4 Zm-RL, Bestimmung der Eingriffe mit Anspruch auf eine Zweitmeinung
(1) Zweitmeinungen nach den Vorgaben dieser Richtlinie können von den Patientinnen und Patienten zu den im Besonderen Teil dieser Richtlinie bestimmten planbaren Eingriffen eingeholt werden.
(2) Für diese gemäß Absatz 1 festgelegten Eingriffe können gesonderte, über die im Allgemeinen Teil dieser Richtlinie genannten Anforderungen hinausgehende Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung und an die Erbringer einer Zweitmeinung im Besonderen Teil dieser Richtlinie festgelegt werden.
(3) Sofern eine Krankenkasse in ihrer Satzung oder aufgrund von Verträgen nach § 140a SGB V zusätzliche Leistungen zur Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsieht und diese zusätzlichen Leistungen die im Besonderen Teil dieser Richtlinie bestimmten Eingriffe betreffen, müssen sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service