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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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B.8. § 2 Zm-RL
B.8. § 2 Zm-RL, Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner
Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:
- 1. Innere Medizin und Kardiologie,
- 2. Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie,
- 3. Herzchirurgie,
- 4. Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie oder
- 5. Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie.
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