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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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B.9. § 2 Zm-RL
B.9. § 2 Zm-RL, Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner
Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:
- 1. Innere Medizin und Gastroenterologie,
- 2. Allgemeinchirurgie,
- 3. Viszeralchirurgie,
- 4. Kinder- und Jugendchirurgie oder
- 5. Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie.
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