Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 65 BMV-Ä
§ 65 BMV-Ä, Kündigung
(1) 1 Dieser Vertrag kann von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband insgesamt oder in Teilen gekündigt werden. 2 Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Schluss eines Kalenderjahres. 3 Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
(2) Für Anlagen dieses Vertrages können jeweils gesonderte Kündigungsmöglichkeiten mit besonderen Kündigungsfristen vereinbart werden.
(3) Der die Kündigung aussprechende Partner hat das Bundesschiedsamt über die Kündigung unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten.
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