Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 207 AktG
§ 207 AktG, Voraussetzungen
(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen.
(2) 1 Für den Beschluss und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Absatz 1, § 184 Absatz 1 sinngemäß. 2 Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluss über die Kapitalerhöhung muss die Art der Erhöhung angeben.
(3) Dem Beschluss ist eine Bilanz zugrunde zu legen.
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