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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 234 AktG
§ 234 AktG, Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
(1) Im Jahresabschluss für das letzte vor der Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen.
(2) 1 In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses. 2 Der Beschluss soll zugleich mit dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung gefasst werden.
(3) 1 Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluss über die Kapitalherabsetzung nicht binnen 3 Monaten nach der Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. 2 Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist.
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