Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 293g AktG
§ 293g AktG, Durchführung der Hauptversammlung
(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen.
(2) 1 Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. 2 Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.
(3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service