Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26 AufenthG
§ 26 AufenthG, Dauer des Aufenthalts
(1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens 3 Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 jedoch für längstens 6 Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. 2 In den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird die Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt. 3 Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. 4 Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für 2 Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) 1 Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1. er die Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 AsylG auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
- 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 AsylG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
- 3. sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
- 4. er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
- 5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2817).
- 1. er die Aufenthaltserlaubnis seit 3 Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 AsylG auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
- 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 AsylG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
- 3. er die deutsche Sprache beherrscht,
- 4. sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
- 5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2817).
(4) 1 Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 2 § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. 3 Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Absatz 3 AsylG auf die Frist angerechnet. 4 Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
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