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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 BEEG
§ 4 BEEG, Bezugsdauer, Anspruchsumfang
§ 4 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(1) 1 Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. 2 Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. 3 Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. 4 Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. 5 Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
(2) 1 Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. 2 Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) (1. 4. 2024).
(3) 1 Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld. 2 Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in 2 Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf 2 weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). 3 Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils 2 Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.
(4) 1 Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens 12 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens 4 zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. 2 Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für 2 Lebensmonate bezieht. 3 Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 VVG Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.
(5) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das
- 1. mindestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
- 2. mindestens 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
- 3. mindestens 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
- 4. mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
- 1. Satz 1 Nummer 1
- a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens 4 zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
- 2. Satz 1 Nummer 2
- a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens 4 zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
- 3. Satz 1 Nummer 3
- a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens 4 zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
- 4. Satz 1 Nummer 4
- a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens 4 zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
(6) 1 Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich. 2 Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen. 3 § 4b bleibt unberührt. 4 Abweichend von Satz 1 können bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten im Sinne des Absatzes 5 sowie bei Kindern, bei denen eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird und bei Kindern, die einen Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 in Verb. mit Absatz 2 Satz 3 auslösen, beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Absatz 6 angefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) (1. 4. 2024).
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