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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 556g BGB
§ 556g BGB, Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
§ 556g eingefügt durch G vom 21. 4. 2015 (BGBl. I S. 610).
(1) 1 Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 2 Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. 3 Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 4 Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
(1a) 1 Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen:
- 1. im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch die Vormiete war,
- 2. im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden,
- 3. im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die Wohnung nach dem 1. 10. 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde,
- 4. im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt.
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 3. 2020 (BGBl. I S. 540).
Absatz 1a eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2648).
(2) 1 Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat. 2 Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese Auskunft beziehen. 3 Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 3. 2020 (BGBl. I S. 540). Satz 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2648). Satz 3 angefügt durch G vom 19. 3. 2020 (BGBl. I S. 540).
(3) 1 Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. 2 Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 bedürfen der Textform.
Absatz 4 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2648).
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