Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 650j BGB
§ 650j BGB, Baubeschreibung
Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 EGBGB ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.
§ 650j eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).
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