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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 711 BGB
§ 711 BGB, Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
§ 711 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).
(1) 1 Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. 2 Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.
(2) 1 Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. 2 Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. 3 Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.
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