Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 740a BGB
§ 740a BGB, Beendigung der Gesellschaft
§ 740a eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).
(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
- 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2. Auflösungsbeschluss;
- 3. Tod eines Gesellschafters;
- 4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
- 5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
- 6. Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.
(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service