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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1236 BGB
§ 1236 BGB, Versteigerungsort
1 Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. 2 Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
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