Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1242 BGB
§ 1242 BGB, Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
(1) 1 Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. 2 Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.
(2) 1 Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. 2 Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht.
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