Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1780 BGB
§ 1780 BGB, Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
1 Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. 2 Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.
§ 1780 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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