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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1791 BGB
§ 1791 BGB, Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
1 Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. 2 In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
§ 1791 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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