Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 EGAktG
§ 19 EGAktG, Übergangsvorschrift zu § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 AktG
1 § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a, c, d und e AktG in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. 10. 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. 11. 2008 geltenden Fassung ist auf Personen, die vor diesem Tag zum Vorstandsmitglied bestellt worden sind, nicht anzuwenden, wenn die Verurteilung vor dem 1. 11. 2008 rechtskräftig geworden ist. 2 Entsprechendes gilt für § 76 Absatz 3 Satz 3 AktG in der ab dem 1. 11. 2008 geltenden Fassung, soweit die Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die den Straftaten im Sinne des Satzes 1 vergleichbar ist.
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