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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 EGAktG
§ 24 EGAktG, Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
§ 93 Absatz 6 AktG in der seit dem 15. 12. 2010 geltenden Fassung ist auch auf die vor dem 15. 12. 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
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