Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 26a EGAktG
§ 26a EGAktG, Ergänzung fortgeführter Firmen
1 Führt eine Aktiengesellschaft gemäß Artikel 22 Absatz 1 EGHGB ihre Firma fort, ohne dass diese die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" enthält, so muss die Gesellschaft bis zum 16. 6. 1980 diese Bezeichnung in ihre Firma aufnehmen. 2 Findet bis zu diesem Tag eine Hauptversammlung nicht statt und soll die Firma nur um die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" ergänzt werden, so ist der Aufsichtsrat zu dieser Änderung befugt.
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