Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 26p EGAktG
§ 26p EGAktG, Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz
§ 255 AktG in der ab dem 15. 12. 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und 255b AktG sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 15. 12. 2023 einberufen werden.
§ 26p eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
Aktionen
Kontakt zur
AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
0800 2650800
Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formulare
Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
E-Mail-Service
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück