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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 28a EGAktG
§ 28a EGAktG, Treuhandanstalt
1 Die Vorschriften des AktG über herrschende Unternehmen sind auf die Treuhandanstalt nicht anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmens.
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